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Deutsches Richtergesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 85 - 126)   
   Erster Abschnitt - Änderung von Bundesrecht (§§ 85 - 104)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 104
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 85-103 § 104Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
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