Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel III - Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld (Art. 11 - 48) |
| Abschnitt 3 - Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen (Art. 19 - 28) |
(1) Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 679/2016 fallen.
(3) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,
| a) | dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss, | |
| b) | dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, | |
| c) | dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird. |
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Rechtsprechung zu Art. 25 DSA
Entscheidung zu Art. 25 DSA in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 04.02.2026 - 3 UKl 8/25
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