Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel III - Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld (Art. 11 - 48) |
| Abschnitt 3 - Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen (Art. 19 - 28) |
(1) Die Anbieter von Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen, stellen sicher, dass Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer dargestellt wird, in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes zu erkennen:
| a) | dass es sich bei den Informationen um Werbung handelt, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß Artikel 44 folgen können, | |
| b) | die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird, | |
| c) | die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten natürlichen oder juristischen Person unterscheidet, | |
| d) | aussagekräftige, über die Werbung direkt und leicht zugängliche Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird, und darüber, wie diese Parameter unter Umständen geändert werden können. |
(2) Die Anbieter von Online-Plattformen bieten den Nutzern eine Funktion, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält.
Gibt ein Nutzer eine Erklärung gemäß diesem Absatz ab, so stellt der Anbieter der Online-Plattform sicher, dass die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß Artikel 44 folgen können, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.
(3) Die Anbieter von Online-Plattformen dürfen Nutzern keine Werbung anzeigen, die auf Profiling gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 679/2016 unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 beruht.
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Rechtsprechung zu Art. 26 DSA
3 Entscheidungen zu Art. 26 DSA in unserer Datenbank:
- LG Bamberg, 11.03.2026 - 1 HKO 19/25
Unterlassungsanspruch, Influencer-Marketing, Kennzeichnungspflicht, ...
- LG Berlin II, 29.08.2024 - 52 O 254/23
Wettbewerbsverstoß des App-Store Betreibers: Vorenthalten wesentlicher ...
- OLG Bamberg, 18.03.2026 - 3 UKl 5/25
Verbraucherschutz, Empfehlungssystem, Digital Service Act, große ...
Querverweise
Auf Art. 26 DSA verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
- Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
- Art. 39 (Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung)