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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel III - Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld (Art. 11 - 48)   
   Abschnitt 6 - Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten (Art. 44 - 48)   
Gliederung
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Art. 44
Normen

(1) Die Kommission konsultiert das Gremium und unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Normen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zumindest in Bezug auf folgende Bereiche festlegen:

a) elektronische Übermittlung von Meldungen nach Artikel 16;
b) Vorlagen, Gestaltungs- und Verfahrensnormen für eine benutzerfreundliche Kommunikation mit den Nutzern über Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Änderungen ergeben;
c) elektronische Übermittlung von Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber nach Artikel 22, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen;
d) besondere Schnittstellen, einschließlich Anwendungsprogrammierschnittstellen, welche die Erfüllung in den Artikeln 39 und 40 festgelegten Pflichten erleichtern;
e) Prüfung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß Artikel 37;
f) Interoperabilität der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Werbearchive;
g) Datenübermittlung zwischen Werbevermittlern im Rahmen der Transparenzpflichten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d;
h) technische Maßnahmen, die die Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Werbung ermöglichen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf eine deutlich sichtbare Kennzeichnung von Werbung und kommerzieller Kommunikation gemäß Artikel 26;
i) Auswahlschnittstellen und Darstellung von Informationen über die Hauptparameter verschiedener Arten von Empfehlungssystemen gemäß den Artikeln 27 und 38;
j) Normen für gezielte Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger im Internet.

(2) Die Kommission unterstützt die Überarbeitung der Normen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Technik und des Verhaltens der Nutzer der betreffenden Dienste. Die einschlägigen Informationen über die Überarbeitung der Normen müssen öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sein.

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Querverweise

Auf Art. 44 DSA verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
        Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
          Art. 26 (Werbung auf Online-Plattformen)
        Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
          Art. 37 (Unabhängige Prüfung)
     
      Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
        Europäisches Gremium für digitale Dienste
          Art. 63 (Aufgaben des Gremiums)
Was ist das?

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