Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88)   
   Abschnitt 2 - Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen (Art. 56 - 60)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DSA (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DSA
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 60
Gemeinsame Untersuchungen

(1) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann unter Beteiligung eines oder mehrerer anderer betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste gemeinsame Untersuchungen einleiten und leiten:

a) von Amts wegen, um eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung durch einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten in mehreren Mitgliedstaaten zu untersuchen oder
b) auf Empfehlung des Gremiums, das auf Antrag von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste handelt, die - auf der Grundlage eines begründeten Verdachts - eine Zuwiderhandlung durch einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten vermuten, durch die Nutzer in ihren Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden.

(2) Ein Koordinator für digitale Dienste, der nachweist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an einer gemeinsamen Untersuchung gemäß Absatz 1 hat, kann eine solche beantragen. Die gemeinsame Untersuchung wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbaren.

Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt seinen vorläufigen Standpunkt zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung spätestens einen Monat nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist allen Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium mit. In dem vorläufigen Standpunkt werden die Ansichten aller Koordinatoren für digitale Dienste, die an der gemeinsamen Untersuchung teilnehmen, berücksichtigt. Gegebenenfalls werden in diesem vorläufigen Standpunkt auch die vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen dargelegt.

(3) Das Gremium kann die Kommission gemäß Artikel 59 mit der Angelegenheit befassen, wenn

a) der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort seinen vorläufigen Standpunkt nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mitgeteilt hat;
b) das Gremium mit dem vorläufigen Standpunkt des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort im Wesentlichen nicht übereinstimmt; oder
c) der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die gemeinsame Untersuchung nach der Empfehlung des Gremiums gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht unverzüglich eingeleitet hat.

(4) Bei der Durchführung der gemeinsamen Untersuchung arbeiten die Koordinatoren für digitale Dienste in guter Absicht zusammen, wobei sie gegebenenfalls die Angaben des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort und die Empfehlung des Gremiums berücksichtigen. Die an der gemeinsamen Untersuchung beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort sind berechtigt, auf Ersuchen oder nach Konsultation des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort ihre Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 1 in Bezug auf die von der mutmaßlichen Zuwiderhandlung betroffenen Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Blick auf Informationen und Räumlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Querverweise

Auf Art. 60 DSA verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
        Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
          Art. 58 (Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste)
          Art. 59 (Befassung der Kommission)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht