Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 3 - Europäisches Gremium für digitale Dienste (Art. 61 - 63) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Es wird eine unabhängige Beratergruppe der Koordinatoren für digitale Dienste für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten mit der Bezeichnung "Europäisches Gremium für digitale Dienste" (im Folgenden "Gremium") eingerichtet.
(2) Das Gremium berät die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission im Einklang mit dieser Verordnung, um folgende Ziele zu erreichen:
| a) | Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und zur wirksamen Zusammenarbeit der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen; | |
| b) | Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt; | |
| c) | Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission bei der Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen. |
Art. 61Europäisches Gremium für digitale Dienste
Art. 62Struktur des Gremiums
Art. 63Aufgaben des Gremiums
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf Art. 61 DSA verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
- Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
- Art. 11 (Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand)
- Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
- Europäisches Gremium für digitale Dienste
- Art. 63 (Aufgaben des Gremiums)