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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel V - Schlussbestimmungen (Art. 89 - 93)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DSA (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DSA
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 90
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:

"(68) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1."

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