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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel V - Schlussbestimmungen (Art. 89 - 93)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ DSA (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste
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Art. 92
Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

Diese Verordnung gilt für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 benannt wurden, ab dem Datum vier Monaten nach der Mitteilung an den betreffenden Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6, wenn dieses Datum vor dem 17. Februar 2024 liegt.

Art. 89Änderung der Richtlinie 2000/31/EG Art. 90Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 Art. 91Überprüfung Art. 92Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen Art. 93Inkrafttreten und Anwendung
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