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Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel V - Schlussbestimmungen (Art. 89 - 93) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
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Art. 92
Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
Diese Verordnung gilt für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 benannt wurden, ab dem Datum vier Monaten nach der Mitteilung an den betreffenden Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6, wenn dieses Datum vor dem 17. Februar 2024 liegt.
Art. 89Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
Art. 90Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Art. 91Überprüfung
Art. 92Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
Art. 93Inkrafttreten und Anwendung
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