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Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel V - Schlussbestimmungen (Art. 89 - 93) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
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(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 17. Februar 2024.
Artikel 24 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 33 Absätze 3 bis 6, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 40 Absatz 13 und Kapitel IV Abschnitte 4, 5, und 6 gelten jedoch ab dem 16. November 2022.
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Rechtsprechung zu Art. 93 DSA
Entscheidung zu Art. 93 DSA in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 03.06.2025 - 21 U 62/23
Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts; Unterlassung- und ...