Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten (Art. 24 - 31) |
Zitiervorschläge
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Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
Art. 24Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Art. 25Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutz-
freundliche Voreinstellungen Art. 26Gemeinsam Verantwortliche Art. 27Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Art. 28Auftragsverarbeiter Art. 29Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Art. 30Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten Art. 31Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
freundliche Voreinstellungen Art. 26Gemeinsam Verantwortliche Art. 27Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Art. 28Auftragsverarbeiter Art. 29Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Art. 30Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten Art. 31Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu Art. 29 DSGVO
6 Entscheidungen zu Art. 29 DSGVO in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 11.05.2021 - 6 Sa 1260/20
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis; Schadensersatz bei ...
- EuGH - C-741/21 (anhängig)
juris
Zum selben Verfahren:
- LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19
LG Saarbrücken legt EuGH Fragen zum Anspruch auf Ersatz des immateriellen ...
- LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19
- VG Wiesbaden, 04.11.2019 - 6 K 460/16
Sachdaten können auch personenbeziehbare Daten sein
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20 Corona
Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten ...
- LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19
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Querverweise
Auf Art. 29 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)