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Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten (Art. 24 - 31)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 29
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

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Rechtsprechung zu Art. 29 DSGVO

20 Entscheidungen zu Art. 29 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 29 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

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