Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten (Art. 24 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ DSGVO
__paste_bez____paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 25
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen - wie z. B. Pseudonymisierung - die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.

(2) Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

(3) Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.

Rechtsprechung zu Art. 25 DSGVO

109 Entscheidungen zu Art. 25 DSGVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 109 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 25 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Verträge auf Bundes- und Landesebene
            § 87 (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte)
          Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
            § 106c (Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 295a (Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 48 (Ausweisrechtliche Pflichten)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 56a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 72a (Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken)
        Verwaltungsverfahren
          § 78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
          § 78a (Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Passpflicht für Ausländer
          § 4 (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
     
      Verfahrensvorschriften
        Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
            § 61c (Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller)
    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 15a (Auswertung von Datenträgern)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 7 (Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
            § 28 (Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung)
    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      IV. - Fahreignungsregister
        § 30a (Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren)
     
      V. - Fahrzeugregister
        § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
     
      VI. - Fahrerlaubnisregister
        § 53 (Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren)
    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2a (Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende; Verordnungsermächtigung)
     
      Transplantationsregister
        § 15b (Transplantationsregisterstelle)
        § 15f (Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht