EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124) |
Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen (Art. 116 - 124) |
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu Art. 124 EG
6 Entscheidungen zu Art. 124 EG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 17.10.2017 - 3 U 24/17
Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtigen Fällens eines Grenzbaumes: Einwand ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 8 A 2810/04
Errichtung und Betrieb einer weiteren Windkraftanlage vom Typ Enercon E-66/18.70 ...
- RG, 15.12.1915 - V 217/15
Abstandsgrenze. Überbau
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2007 - 8 A 2696/06
Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01
Ospelt und Schlössle Weissenberg
- BGH, 25.10.1963 - V ZR 158/61
Rechtsmittel
Querverweise
Auf Art. 124 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Der Europäische Sozialfonds
- Art. 147 (ex-Art. 124)