EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VIII - Beschäftigung (Art. 125 - 130) |
(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.
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Rechtsprechung zu Art. 127 EG
2 Entscheidungen zu Art. 127 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04
De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der ...
- EuGH, 14.04.2005 - C-110/03
Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 - ...
Querverweise
Auf Art. 127 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Art. 150 (ex-Art. 127)