EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VIII - Beschäftigung (Art. 125 - 130) |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu Art. 126 EG
4 Entscheidungen zu Art. 126 EG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.03.2006 - XI R 43/02
Steuerfreiheit der Vergütung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - ...
- EuG, 15.03.2004 - T-139/02
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04
De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der ...
Querverweise
Auf Art. 126 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Art. 149 (ex-Art. 126)