EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 177 - 181) |
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 180 EG
2 Entscheidungen zu Art. 180 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07
Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und ...
Querverweise
Auf Art. 180 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 237 (ex-Art. 180)