Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 177 - 181)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

Art. 181
(ex-Art. 130y)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

Rechtsprechung zu Art. 181 EG

4 Entscheidungen zu Art. 181 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 181 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 238 (ex-Art. 181)
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