EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 177 - 181) |
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.
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Rechtsprechung zu Art. 181 EG
4 Entscheidungen zu Art. 181 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07
Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und ...
- EuGH, 16.01.2001 - C-40/98
Kommission / TVR - "Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages"
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2001 - C-59/99
Kommission / Pereira Roldão & Filhos u.a.
Querverweise
Auf Art. 181 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 238 (ex-Art. 181)