Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag
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Textdarstellung

  

Art. 187
(ex-Art. 136)

Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Rechtsprechung zu Art. 187 EG

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Querverweise

Auf Art. 187 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 183 (ex-Art. 132)
        Art. 188 (ex-Art. 136a)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 244 (ex-Art. 187)
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