EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280) |
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
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Rechtsprechung zu Art. 269 EG
8 Entscheidungen zu Art. 269 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-239/01
Deutschland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05
DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05
Kommission / Deutschland
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-19/05
Kommission / Dänemark - Art. 226 EG - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-338/00
Volkswagen / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-247/04
Transport Maatschappij Traffic - Zollkodex - Erstattung oder Erlass von Einfuhr- ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.11.2011 - C-539/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom ...
- EuGH, 15.11.2011 - C-539/09
Querverweise
Auf Art. 269 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Finanzvorschriften
- Art. 270 (ex-Art. 201a)