Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

Art. 274
(ex-Art. 205)

Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.

Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

Rechtsprechung zu Art. 274 EG

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