EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280) |
Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Rechtsprechung zu Art. 274 EG
42 Entscheidungen zu Art. 274 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-549/12
Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - ...
- EuG, 21.11.2012 - T-270/08
Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - ...
- EuG, 19.09.2012 - T-265/08
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11
Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor ...
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
- EuG, 02.12.2014 - T-661/11
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-443/97
Spanien / Kommission
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.04.2000 - C-443/97
Spanien / Kommission
- EuGH, 06.04.2000 - C-443/97
- EuG, 22.04.2015 - T-320/09
Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das ...
- EuG, 12.12.2007 - T-308/05
Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. ...