Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
7. Abschnitt - Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union (Art. 46a - 46e) |
4. Unterabschnitt - Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Art. 46e) |
Zitiervorschläge
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(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
(2) 1Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. 2§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 23.01.2013 |
Rechtsprechung zu Art. 46e EGBGB
2 Entscheidungen zu Art. 46e EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2023 - XII ZB 117/23
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur Klärung des Begriffs ...
- OLG Frankfurt, 11.12.2019 - 4 UF 23/19
Formungültigkeit eines Morgengabeversprechens
Querverweise
Auf Art. 46e EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)