Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör.
(2) Die Landesgesetze können das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.
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Rechtsprechung zu Art. 64 EGBGB
23 Entscheidungen zu Art. 64 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.2024 - BLw 1/24
Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung eines ...
- OLG Naumburg, 03.08.2021 - 12 Wx 18/20
Grundbuchsache in Sachsen-Anhalt: Eintragung eines Hofvermerks für ...
- AG Wernigerode, 14.08.2020 - DA-131
Voraussetzungen für Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerk
Zum selben Verfahren:
- AG Wernigerode, 18.01.2021 - DA-131
Voraussetzungen für Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerk
- AG Wernigerode, 18.01.2021 - DA-131
- AG Wernigerode, 04.01.2019 - 154 E 1
Grundbucheintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks: Eintragungsfähigkeit von ...
- OLG Naumburg, 27.01.2022 - 2 Wx 1/22
Gesetzliche Erbfolge - insbesondere Ehegattenerbrecht - bei dem Erbfall eines im ...
- BSG, 09.01.2015 - B 10 LW 1/14 BH
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - ...
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12
Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden ...
- BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen ...
- OLG Zweibrücken, 04.06.1982 - 3 W 6/82