Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 46 des Gesetzes (§§ 70 - 72) |
1Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag). 2Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG) | 19.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 70 EStDV
28 Entscheidungen zu § 70 EStDV in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 2356/12
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- FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 2356/12
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- FG Münster, 04.05.2000 - 14 K 4737/98
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- BFH, 19.11.1965 - VI 163/64 U
Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten
Querverweise
Auf § 70 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)