(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 12.04.2011 | Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 | 05.04.2011 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Vorauszahlung § 37aPauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte § 37bPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
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Rechtsprechung zu § 37a EStG
14 Entscheidungen zu § 37a EStG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 13.07.2021 - 4 K 404/20
Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei Dienstreisekosten innerhalb ...
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 - 8 K 12/22
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen - Steuerfreiheit nur bei Gleichbehandlung
- FG Hessen, 13.04.2016 - 7 K 872/13
§ 37 b EStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16
Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen
- BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16
- LSG Hamburg, 22.09.2021 - L 3 BA 3/21
Voraussetzungen einer Beitragspflicht für zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte ...
- FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 4 K 4168/17
Unterscheidung der Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer gegenüber dem ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.09.2021 - VI R 38/19
Auslegung eines lediglich mit "Haftungsbescheid" bezeichneten Verwaltungsakts als ...
- BFH, 01.09.2021 - VI R 38/19
- FG Köln, 29.08.2018 - 3 K 1205/18
Einkommensteuer: Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung ...
- BFH, 08.03.2022 - VI R 33/19
Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines ...
- FG Münster, 21.11.2025 - 6 K 2300/23
Arbeitnehmer - Zum Anwendungsbereich der Pauschalierungsregelung nach § 40 Abs. 1 ...
Querverweise
Auf § 37a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 37b (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)