(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.04.2011 | Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 | 05.04.2011 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 37a EStG
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Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei Dienstreisekosten innerhalb ...
- FG Hessen, 13.04.2016 - 7 K 872/13
§ 37 b EStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16
Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen
- BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16
- LSG Hamburg, 22.09.2021 - L 3 BA 3/21
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- BFH, 01.09.2021 - VI R 38/19
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Zum selben Verfahren:
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- FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 4 K 4168/17
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- ArbG Siegburg, 25.08.2017 - 3 Ca 1304/17
Eine teure Sparmaßnahme - Kein Rückgriff beim Arbeitnehmer
Querverweise
Auf § 37a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 37b (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen)