EU-Vertrag
Titel VI - Schlußbestimmungen (Art. 47 - 55) |
1Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. 2Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. 3Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. 4Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.
5Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. 6Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu Art. 49 EUV
23 Entscheidungen zu Art. 49 EUV in unserer Datenbank:
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