EU-Vertrag

   Titel VI - Schlußbestimmungen (Art. 47 - 55)   
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Art. 49
(ex-Artikel 49 EUV)

Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu Art. 49 EU

8 Entscheidungen zu Art. 49 EU in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 49 EU verweisen folgende Vorschriften:

    EU-Vertrag (EU) 
      Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze
     
      Schlußbestimmungen
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