EU-Vertrag
Titel VI - Schlußbestimmungen (Art. 47 - 55) |
(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
(2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.
Fassung aufgrund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 05.12.2011
Rechtsprechung zu Art. 55 EU
5 Entscheidungen zu Art. 55 EU in unserer Datenbank:
- EuG, 21.05.2014 - T-61/13
Melt Water / HABM (NUEVA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16
Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 26.03.2019 - C-621/16
Kommission / Italien
- EuGH, 26.03.2019 - C-621/16
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-377/16
Spanien / Parlament - Aufforderung zur Interessenbekundung - Vertragsbedienstete ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 26.03.2019 - C-377/16
Spanien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Sprachenregelung - Verfahren zur ...
- EuGH, 26.03.2019 - C-377/16
Art. 55 EU in Nachschlagewerken
- Art. 55 EU wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Amtssprache (Europäische Union)
Querverweise
Auf Art. 55 EU verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
- Art. 24 (ex-Artikel 21 EGV)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 358