EU-Vertrag
Titel VI - Schlußbestimmungen (Art. 47 - 55) |
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.
Rechtsprechung zu Art. 50 EU
10 Entscheidungen zu Art. 50 EU in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18
Brexit: Einseitige Rücknahme möglich
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
- VerfGH Berlin, 15.09.2021 - VerfGH 107 A/21
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung des ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20
Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques ...
- OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 U 1/19
Bevorstehender Austritt Großbritanniens aus der EU kein erleichterter Arrestgrund
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 27.11.2018 - 2 O 256/18
Arrestgrund bei Auslandsvollstreckung
- LG Wiesbaden, 27.11.2018 - 2 O 256/18
- OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
The Glen Els - Zulässigkeit der Bezeichnung "Glen Els" oder "The Glen Els" für ...
- EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-281/18
Repower/ EUIPO
Querverweise
Auf Art. 50 EU verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 66a (Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64m (Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- § 102 (Erlaubnis; Verordnungsermächtigung)