(1) 1Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. 2Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.11.2011 | Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes | 16.11.2011 |
pflichten § 6CE-Kennzeichnung § 7Marktüberwachung § 8Meldeverfahren § 9Veröffentlichung von Informationen § 10Beauftragte Stelle § 11Zugelassene Stellen § 12Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle § 13Bußgeldvorschriften § 14Anpassung von Rechtsverordnungen § 15Außerkrafttreten
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