(1) 1Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, unterrichtet sie hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle; sie gibt insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder einen Mangel aufweist. 2Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
(2) 1Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die übrigen zuständigen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. 3Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Behörden und die Kommission in zusammengefasster Form und in angemessenen Zeitabständen auch über sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktaufsicht für energieverbrauchsrelevante Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
25.11.2011 | Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes | 16.11.2011 |
pflichten § 6CE-Kennzeichnung § 7Marktüberwachung § 8Meldeverfahren § 9Veröffentlichung von Informationen § 10Beauftragte Stelle § 11Zugelassene Stellen § 12Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle § 13Bußgeldvorschriften § 14Anpassung von Rechtsverordnungen § 15Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 8 EVPG
Entscheidung zu § 8 EVPG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 29.09.2020 - B 10 S 20.820
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