EuGVÜ
Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23) |
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVÜ
111 Entscheidungen zu Art. 21 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17
Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger ...
- BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20
Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12
Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG) ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte ...
- EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
- BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01
Zum Verhältnis zweier wechselseitig im In- und Ausland erhobener Klagen
- OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17
Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: ...
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 236/14
Unionsrechtlicher Streitgegenstandsbegriff: Entgegenstehende Rechtshängigkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 10.05.2012 - 327 O 606/10
Kennzeichenstreitsache: Markenmäßige Verwendung einer verwechslungsfähig ...
- LG Hamburg, 10.05.2012 - 327 O 606/10
- BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12
Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EuGVÜ:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 III (Rechtshängigkeit)