EuGVÜ
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23) |
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVÜ
121 Entscheidungen zu Art. 21 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20
Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche ...
- BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17
Unzulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei Anhängigkeit ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
- BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01
Zum Verhältnis zweier wechselseitig im In- und Ausland erhobener Klagen
- BGH, 08.02.1995 - VIII ZR 14/94
Begriff der Rechtshängigkeit in Art. 21 EuGVÜ
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12
Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG) ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte ...
- EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
- EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
Gasser - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EuGVÜ:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 III (Rechtshängigkeit)