Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   2. Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten (Art. 5 - 6a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 6a

Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

Rechtsprechung zu Art. 6a EuGVÜ

2 Entscheidungen zu Art. 6a EuGVÜ in unserer Datenbank:

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