EuGVÜ
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a) |
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
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Rechtsprechung zu Art. 9 EuGVÜ
2 Entscheidungen zu Art. 9 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.1976 - II ZR 201/74
Aufwendungsersatz des Lebensretters auf See
- EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - ...
Querverweise
Auf Art. 9 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 10