Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56) |
(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
(2) 1Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. 2Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Rechtsprechung zu § 55 EuGVVO a.F.
16 Entscheidungen zu § 55 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20
TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ...
- LG Hamburg, 20.03.2007 - 327 O 6/07
- BGH, 12.12.2007 - XII ZB 240/05
Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.08.2022 - XII ZB 268/19
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der ...
- OLG Hamm, 19.12.2003 - 29 W 18/03
Rechtzeitigkeit der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks; ...
- OLG Stuttgart, 20.04.2009 - 5 W 68/08
Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärungsverfahren ...
- EuGH, 06.06.2019 - C-361/18
Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18
Salvoni
- OLG Celle, 03.01.2007 - 8 W 86/06
Möglichkeit der Vollstreckung eines italienischen Mahnbescheides im Inland; ...