Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel III - Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen (Art. 12 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 16
Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Forderung

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

a) den Namen und die Anschrift der Parteien;
b) die Höhe der Forderung;
c) wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass auf die Hauptforderung automatisch ein gesetzlicher Zinssatz angerechnet wird;
d) die Bezeichnung des Forderungsgrundes.

Rechtsprechung zu Art. 16 EuVTVO

8 Entscheidungen zu Art. 16 EuVTVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 16 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

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