Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
| Kapitel III - Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen (Art. 12 - 19) |
Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:
| a) | den Namen und die Anschrift der Parteien; | |
| b) | die Höhe der Forderung; | |
| c) | wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass auf die Hauptforderung automatisch ein gesetzlicher Zinssatz angerechnet wird; | |
| d) | die Bezeichnung des Forderungsgrundes. |
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Rechtsprechung zu Art. 16 EuVTVO
8 Entscheidungen zu Art. 16 EuVTVO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.2010 - I ZB 116/08
Ordnungsgeldvollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat: Bestätigung als ...
- OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 24 W 17/10
Voraussetzungen der Bestätigung eines Titels als Europäischer Vollstreckungstitel
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21
LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und ...
- OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 223/08
Europäischer Vollstreckungstitel: Widerruf der Bestätigung eines ...
- BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger ...
- OLG Stuttgart, 30.05.2008 - 8 W 195/08
- OLG Naumburg, 06.07.2012 - 12 W 37/12
Vollstreckung ausländischer Urteile: Zustellungsnachweis im ...
- LG Aachen, 17.07.2015 - 6 T 44/15
EuInsVO Dynamische Verweisung