EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
| a) | das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; | |
| b) | eine gemeinsame Handelspolitik; | |
| c) | einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; | |
| d) | Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV; | |
| e) | eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; | |
| f) | eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; | |
| g) | ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt; | |
| h) | die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; | |
| i) | die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie; | |
| j) | eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds; | |
| k) | die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; | |
| l) | eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; | |
| m) | die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft; | |
| n) | die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung; | |
| o) | die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze; | |
| p) | einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; | |
| q) | einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; | |
| r) | eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; | |
| s) | die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern; | |
| t) | einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; | |
| u) | Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr. |
(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
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Rechtsprechung zu Art. 3 EG
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Querverweise
Auf Art. 3 EG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 13 (ex-Art. 6a) (zu Art. 3 II)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Sozialvorschriften
- Art. 141 (ex-Art. 119) (zu Art. 3 II)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 3