EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150) |
Kapitel 1 - Sozialvorschriften (Art. 136 - 145) |
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) | daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, | |
b) | daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. |
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Rechtsprechung zu Art. 141 EG
447 Entscheidungen zu Art. 141 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.10.2019 - C-171/18
Safeway
- EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-173/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-173/13
- BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08
Römer - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die ...
- EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
- EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
Kenny u.a. - Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-427/11
Kenny u.a. - Gleiches Entgelt - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-427/11
- BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 19.01.2010 - 4 Sa 40/09
Betriebliche Altersversorgung; Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze ...
- LAG Hamburg, 19.01.2010 - 4 Sa 40/09
Querverweise
Auf Art. 141 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Das Europäische Parlament
- Art. 198 (ex-Art. 141)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 141 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 3 II (ex-Art. 3)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 3 II, III