Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG
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Textdarstellung

  

Art. 198
(ex-Art. 141)

Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.

Rechtsprechung zu Art. 198 EG

Entscheidung zu Art. 198 EG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 198 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
            Art. 262 (ex-Art. 198)
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