EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201) |
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
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Rechtsprechung zu Art. 194 EG
4 Entscheidungen zu Art. 194 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13
Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des ...
- EuG, 14.09.2011 - T-308/07
Tegebauer / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Parlament - ...
- EuGH, 12.09.2006 - C-145/04
Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO TRÄGT SEINE SCHLUSSANTRÄGE IN ZWEI RECHTSSACHEN ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
Querverweise
Auf Art. 194 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 21 (ex-Art. 8d)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 194 EG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 III (Überwachung des Schriftwechsels)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 17