EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201) |
Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört werden.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vom Europäischen Parlament jederzeit gehört.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 197 EG
4 Entscheidungen zu Art. 197 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 17.01.2002 - T-236/00
Stauner u.a. / Parlament und Kommission - "Nichtigkeitsklage - Rahmenvereinbarung ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 15.01.2001 - T-236/00
Stauner u.a. / Parlament und Kommission - "Verfahren des vorläufigen ...
- EuG, 08.10.2001 - T-236/00
Gabriele Stauner und andere gegen Europäisches Parlament und Kommission der ...
- EuG, 15.01.2001 - T-236/00
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-432/04
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS GEELHOED BESCHULDIGT DIE KOMMISSION FRAU CRESSON ...
Querverweise
Auf Art. 197 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
- Art. 261 (ex-Art. 197)