Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150) |
Kapitel 1 - Sozialvorschriften (Art. 136 - 145) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
Rechtsprechung zu Art. 145 EG
3 Entscheidungen zu Art. 145 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 05.10.2000 - C-74/99
Imperial Tobacco u.a.
- RG, 16.12.1915 - IV 157/15
Hinterlegung. BGB. § 380
- RG, 08.10.1912 - VII 216/12
Arrestpfändung. ; Widerspruchsklage.
Querverweise
Auf Art. 145 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Rat
- Art. 202 (ex-Art. 145)