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Finanzgerichtsordnung

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 - 184)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Finanzgerichtsordnung
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§ 162

1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 (BGBl. I Nr. 234), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz12.07.2024BGBl. I Nr. 234
17.07.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz12.07.2024BGBl. I Nr. 234

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 162 FGO

09.08.1973Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 250 Satz 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des § 162 Nr. 40 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965)BGBl. I S. 1056
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