Finanzgerichtsordnung
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 - 184) |
1Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. 2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. 3§ 767 der Zivilprozessordnung gilt sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 157 FGO
10 Entscheidungen zu § 157 FGO in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer ...
- StGH Bremen, 23.10.2025 - St 6/23
Notsituation ja, Notkredit nein: Bremer Haushaltsgesetze waren verfassungswidrig
- StGH Bremen, 23.10.2025 - St 3/24
- BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 155/18
Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der AVE VTV 2008
- VerfG Brandenburg, 21.06.2024 - VfGBbg 22/23
Abstrakte Normenkontrolle begründet; Beschluss über die Feststellung einer ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Vorteilsabschöpfung nach § 7a Satz 2 bis 4 ...
- BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
- BGH, 14.01.2010 - IX ZR 50/07
Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 27/18
Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04
Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste ...