Finanzgerichtsordnung

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 - 184)   
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§ 158

1Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss.

Rechtsprechung zu § 158 FGO

19 Entscheidungen zu § 158 FGO in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 158 FGO

23.12.1970Zweite Verordnung zur Verlängerung der Übergangsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungBGBl. I S. 1866
19.12.1968Verordnung zur Verlängerung der Übergangsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungBGBl. I S. 1394
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