Grundbuchordnung
| 7. Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a) |
(1) 1Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. 2Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) 1Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. 2Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 129 GBO
5 Entscheidungen zu § 129 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.05.2006 - 2 Wx 2/06
Technische Rückdatierung von Grundbucheintragungen
- KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17
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- VG Potsdam, 15.11.2013 - 12 K 112/12
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- BayObLG, 27.10.2004 - 3Z BR 185/04
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- VG Weimar, 29.08.2012 - 3 K 69/12
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