Grundbuchordnung
| 7. Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a) |
1§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung veranlassen kann. 2Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.
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Rechtsprechung zu § 130 GBO
2 Entscheidungen zu § 130 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 359/12
Grundbuchverfahren: Auslegung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs
- OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 440/11
Grundbuchverfahren: Löschung einer an einen Miteigentümer abgetretenen und ...