Grundbuchverfügung
| Abschnitt I - Das Grundbuch (§§ 1 - 3) |
| Unterabschnitt 2 - Die äußere Form des Grundbuchs (§§ 2 - 3) |
1Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. 2Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. 3Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 2 GBV
94 Entscheidungen zu § 2 GBV in unserer Datenbank:
- BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 267/20
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag - Auslegung - Bezugnahmeklausel - betriebliche ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Münster, 11.04.2019 - 3 Ca 780/18
- LAG Hamm, 08.01.2020 - 4 Sa 668/19
Zusatzversorgung; Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag; betriebliche Übung; ...
- LAG Düsseldorf, 28.01.2026 - 12 SLa 510/25
Jubiläumszahlung; Teilzeitbeschäftigung
- LAG Baden-Württemberg, 12.02.2026 - 12 Sa 46/25
Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie - Vorweggenommene Tilgungsbestimmung in ...
- LAG Hessen, 11.10.2024 - 14 Sa 943/23
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2015 - 6 Sa 484/14
Freistellung an Brückentagen - Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit
- BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10
Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 22.06.2010 - 9 Sa 1261/09
Anpassung der Betriebsrente bei ablösender Versorgungsordnung; Auslegung ...
- LAG Hamm, 22.06.2010 - 9 Sa 1261/09
Querverweise
Auf § 2 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Der Zuständigkeitswechsel
- § 26
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 103