(1) 1Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. 2Soweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk. 3Jedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle in mehrere Grundbuchbezirke geteilt werden.
(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen Gemeindebezirk vereinigt oder wird ein Gemeindebezirk oder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genannten Art in mehrere selbständige Verwaltungsbezirke zerlegt, so können die bisherigen Grundbuchbezirke beibehalten werden.
Rechtsprechung zu § 1 GBV
39 Entscheidungen zu § 1 GBV in unserer Datenbank:
- BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 999/13
Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit - ...
- LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit "0"
- LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2015 - 1 TaBV 4b/15
Gesamtbetriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsrat, Zuständigkeit, ...
- LAG Hamm, 11.05.2016 - 2 Sa 1746/15
Unzulässigkeit einer Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung bei einer ...
- LAG Schleswig-Holstein, 09.02.2022 - 6 Sa 150/21
Aufwendungsersatz, Mobile Telearbeit, Regelungssperre, Tarifvertrag, ...
- LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 280/20
Zeitlich befristete Ausgleichszahlung für Prämienverluste, Sozialplan, ...
- BGH, 17.01.2019 - V ZB 81/18
Möglichkeit der Belastung eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten ...
- LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 692/19
Zeitlich befristete Ausgleichszahlung für Prämienverluste, Sozialplan, ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 5 TaBV 1168/12
Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - erweiterte Mitbestimmung - ...
- BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 272/09
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Begriff des versorgungsfähigen Entgelts
Querverweise
Auf § 1 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 5
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 102