Grundgesetz

   VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a - 91e)   
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Art. 91b

(1) 1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. 2Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 3Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438), in Kraft getreten am 01.01.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)23.12.2014BGBl. I S. 2438
01.09.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)28.08.2006BGBl. I S. 2034

Rechtsprechung zu Art. 91b GG

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