Grundgesetz
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a - 91e) |
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2) 1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. 2Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. 3Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. 4Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4) 1Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. 2Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) vom 13.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2017 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) | 13.07.2017 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu Art. 91c GG
4 Entscheidungen zu Art. 91c GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit ...
- VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13
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- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - 62 PV 13.12
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- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-15/13
Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 91c GG
13.12.2019 | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG | BGBl. I S. 2851 |
13.12.2019 | Neufassung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG | BGBl. I S. 2852 |
27.05.2010 | Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG | BGBl. I S. 662 |
Querverweise
Auf Art. 91c GG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
- § 128h (Datenübermittlung, Veröffentlichung)