Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 69b - 73) |
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 |
ermächtigung § 70(weggefallen) § 70aBekanntmachung von Neufassungen § 71Übergangsvorschrift § 72Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen § 73Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
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Rechtsprechung zu § 73 GKG
5 Entscheidungen zu § 73 GKG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 4278/18
Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 495/16
Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 495/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 4250/18
Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 494/16
Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 494/16
- SG Münster, 04.02.2014 - S 14 R 341/11
Querverweise
Auf § 73 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 25 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)