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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
(2) 1Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt. 2Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.
(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.
§ 22Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 23Insolvenzverfahren
§ 23aSanierungs-
und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren § 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren § 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen